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BFH Beschluss v. - V B 21/85

Der Kläger ist bei einer Möbelspedition nichtselbständig tätig. In einer "Vereinbarung" vom Mai 1978 mit Herrn A verpflichtete er sich, diesem einen von ihm bestellten PKW zu überlassen, während sich Herr A verpflichtete, eine "Provision" von 1 000 DM an den Kläger sowie den "gesamten Listenpreis" an die PKW-Vertretung, bei der der PKW bestellt war, zu zahlen. Zusätzlich war vereinbart: "Es wird eine Rechnung mit MwSt erstellt." Herr A erhielt eine vom Kläger unterzeichnete Rechnung vom Dezember 1978 über den PKW, in der gesondert ein Umsatzsteuerbetrag von 2 959,06 DM ausgewiesen war.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 123
VAAAB-28244

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