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BFH Urteil v. - IX R 11/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zusammen mit X im Jahre 1973 und in den ersten Monaten des Jahres 1974 als Angestellter in der Bank . . . tätig. Beide verabredeten, Devisentermingeschäfte zu tätigen und sich das Ergebnis hälftig zu teilen. Da ihnen dies in ihrem Anstellungsvertrag untersagt war, mußten sie sich dabei entweder eines Decknamens bedienen oder die Geschäfte über andere Bankhäuser abwickeln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 341
BFH/NV 1987 S. 341 Nr. -1
EAAAB-28199

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