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BFH Urteil v. - IV R 56/82

Die beiden Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) betrieben in der Rechtsform einer zwischenzeitlich aufgelösten und beendeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) eine Baumschule. Ihren Gewinn ermittelten sie durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Bilanzstichtag 30. Juni.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 664
EAAAB-28173

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