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BFH Urteil v. - I R 163/82

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1975 erlassen, der ausweislich der Akten am 2. Januar 1979 zur Post gegeben worden war. Am 8. Februar 1979 ging der Einspruch der Klägerin beim FA ein. Das FA verwarf den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig. Das Finanzgericht (FG) hat die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen. Die einen Monat betragende Einspruchsfrist, die am 5. Januar 1979 zu laufen begonnen habe, sei bei Eingang des Einspruchs am 8. Februar 1979 schon verstrichen gewesen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 288
UAAAB-28052

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