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Bankrecht | kein Anspruch auf bankenaufsichtsrechtliche Maßnahmen aufgrund der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme
Die Richtlinie 94/19/EG v. (ABl 1994 Nr. L 135 S. 5) über Einlagensicherungssysteme der Banken verleihen dem Einzelnen nicht das Recht, von der Bankenaufsichtsbehörde den Erlass angemessener Aufsichtsmaßnahmen zu verlangen oder die Behörde oder den betreffenden Staat bei unzureichender Aufsicht haftbar zu machen, wenn die in der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme vorgesehene Entschädigung des Einzelnen (bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 €) gewährleistet ist. Eine nationale Vorschrift, nach der die nationale Behörde zur Aufsicht über die Kreditinstitute ihre Aufgabe nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, ist daher mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ().