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Ausgewählte Rechtsfragen der Hundehaltung
I. Hunde in Miet- und Eigentumswohnungen
Vielfach wird die Hundehaltung in Mietwohnungen vertraglich näher geregelt. Im Rahmen der Privatautonomie steht dem Vermieter grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Demgemäß darf ein Vermieter von vornherein auch die Hundehaltung einschränken oder gar – zumindest durch Individualabrede (also nicht per Formularvertrag) – völlig verbieten. Zulässig ist als Minus folglich auch ein Genehmigungsvorbehalt nach dem sog. Mustermietvertrag (LG Karlsruhe, NJW-RR 2002 S. 585). Die Genehmigung darf dann nur aus sachlichen Gründen verweigert werden. Rechtsmissbräuchlich wäre die Verweigerung der Erlaubnis der Hundehaltung etwa bei einem Blindenhund, auf den der Mieter dringend angewiesen ist. Auch soll bereits die Qualifizierung eines Hundes als sog. Kampfhund wegen der möglichen Gefährdung der Mitbewohner die Ablehnung der Erlaubnis rechtfertigen (LG Karlsruhe, NJW-RR 2002 S. 585; LG Krefeld, NJW-RR 1997 S. 332; LG Gießen, NJW-RR 1995 S. 12, jeweils für Bullterrier; s. auch LG Nürnberg-Fürth, ZMR 1991 S. 29). Allerdings ist der Begriff „Kampfhund” kynologisch unscharf und daher im Einzelfall schwer handhabbar (s. dazu noch Ziff. IV). Es bestehen auch Bede...