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NWB Nr. 44 vom Seite 3487 Fach 7 Seite 6357

Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei gemischt genutzten Fahrzeugen

von Dipl.-Finanzwirt Hans-Dieter Rondorf, Mondorf

Die zum durch den Gesetzgeber bei gemischt genutzten Fahrzeugen eingeführte Einschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 v. H. (§ 15 Abs. 1b UStG) – bei gleichzeitigem Verzicht auf die Umsatzbesteuerung der Privatnutzung (§ 3 Abs. 9a Satz 2 UStG a. F.) – ist durch das StändG 2003 v. (BGBl 2003 I S. 2645) zum wieder aufgehoben worden. Ab dem kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Betriebskosten eines gemischt genutzten Fahrzeugs deshalb wieder im vollen Umfang vornehmen. Dafür muss er jedoch die Privatnutzung des Fahrzeugs als unentgeltliche Wertabgabe der USt unterwerfen. Der EuGH hat jedoch entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Vorsteuerreduzierung auf 50 v. H. zeitlich zu früh in Kraft gesetzt hat, was zur Folge hat, dass § 15 Abs. 1b UStG zu Beginn ein knappes Jahr lang nicht dem EU-Recht entsprach. Im Jahr 2003 hatte die Vorsteuerreduzierung nach § 15 Abs. 1b UStG keine Grundlage im EU-Recht, weil es das BMF unterlassen hatte, die Verlängerung einer zum auslaufenden Ermächtigung des Rats der Europäischen Union zu beantragen. Diese Konstellation gibt dem Unternehmer, der in der Zeit vom bis zum gemischt genutzte Fahrzeuge angeschafft hat, zahlreiche Wahlrechte. Je nach dem Zeitpunkt...