OFD Nürnberg - S 7300 - 641/St 43

Bemessungsgrundlage bei Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks zu eigenen Wohnzwecken;
Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 1 AO

Eine Hausgemeinschaft ordnete ein im Jahr 2003 fertiggestelltes Gebäude, das sie teils steuerpflichtig an einen Miteigentümer vermietet, teils den Miteigentümern unentgeltlich zu privaten Wohnzwecken überlässt, in vollem Umfang ihrem Unternehmensvermögen zu. Das Finanzamt ermittelte in seiner Einspruchsentscheidung die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG in der Weise, dass es die Herstellungskosten des Gebäudes gleichmäßig auf den nach § 15a UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraum (= 10 Jahre) verteilte ( BStBl 2004 I S. 468).

Gegen diese Entscheidung hat die Unternehmerin vor dem Finanzgericht München Klage erhoben (Az.: 14 K 2944/04). Als Begründung wird ausgeführt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe in Form der privaten Wohnungsnutzung seien die Herstellungskosten in Anlehnung an § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG auf 50 Jahre zu verteilen. Mit der gleichen Begründung beantragt die Klägerin nach § 69 Abs. 3 FGO die Aufhebung der Vollziehung der bestrittenen Verwaltungsakte (Az.: 14 V 2943/04).

Vor dem Finanzgericht Nürnberg ist zum gleichen Streitpunkt ein weitere Klage anhängig (Az.: II 298/2004).

Angesichts der vor den Finanzgerichten München und Nürnberg anhängigen Verfahren bestehen keine Bedenken, Einsprüche, die sich gegen eine Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf 10 Jahre wenden, mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhen zu lassen.

Eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung kommt nicht in Betracht. Insoweit bleibt der Ausgang des Verfahrens vor dem Finanzgericht München (Az.: 14 V 2943/04) abzuwarten.

OFD Nürnberg v. - S 7300 - 641/St 43

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Fundstelle(n):
PAAAB-27851