Umsatzsteuerliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen;
Anwendungszeitpunkt der Regelungen im
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen wurde im IV D 1 – S 7300 – 49/00 (BStBl 2000 I S. 1188, DStR 2000 S. 1310) Stellung genommen. Hiernach sind die dort niedergelegten Rechtsgrundsätze erstmals auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung () dieses Schreibens im BStBl I erbracht werden. Bis dahin waren die im IV A 2 – S 7100 – 58/77 genannten Grundsätze maßgeblich, in dem ausschließlich Stellung genommen wurde zur Vorsteuerabzugsberechtigung aus Erschließungsmaßnahmen, die durch Bauherren selbst getätigt wurden.
Das (a.a.O.) wurde durch das IV B 7 – S 7100 – 55/00 (BStBl 2000 I S. 1581, DStR 2001 S. 25) ersetzt; dieses wiederum durch das IV B 7 – S 7100 – 167/02 (BStBl 2002 I S. 631, DStR 2002 S. 999).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird zur Vertrauensschutzregelung des – aufgehobenen – (a.a.O.) folgende Auffassung vertreten:
Die im (a.a.O.) enthaltene Vertrauensschutzregelung (Anwendung der Rechtsgrundsätze erstmals auf Umsätze, die ab dem Tag der Veröffentlichung des Schreibens im BStBl erbracht werden) wurde durch die nachfolgenden bzw. (a.a.O.) nicht aufgehoben und ist damit weiterhin anzuwenden:
Soweit der Erschließungsträger die Erschließungsanlagen zusammen mit dem Grundstück unentgeltlich auf die Gemeinden überträgt und diese Umsätze vor dem ausgeführt werden, ist der Vorsteuerabzug weiterhin nach den Grundsätzen des IV A 2 – S 7100 – 58/77 zu beurteilen. Da die Übertragung nicht steuerbar ist, richtet sich die Abziehbarkeit der auf die Erschließungsanlagen entfallenen Vorsteuern nach der umsatzsteuerlichen Behandlung der Ausgangsumsätze (Verwendung der erschlossenen Grundstücke) des Erschließungsträgers. Entsprechendes gilt, wenn die Erschließungsanlagen im Eigentum des Erschließungsträgers verbleiben.
Werden entsprechende Umsätze nach dem erbracht, richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach den Grundsätzen des IV B 7 – S 7100 – 167/02 (Tz. 1, Buchst. a). Da der Vorgang unter das GrEStG fällt und eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG nicht möglich ist, berechtigen die Aufwendungen für die Erschließungsmaßnahme den Erschließungsträger nicht zum Vorsteuerabzug.
Werden Erschließungsanlagen entgeltlich auf die Gemeinde übertragen (z. B. in Fällen, in denen die Gemeinde die ihr zustehenden Landeszuschüsse an den Erschließungsträger weiterleitet) besteht insoweit kein Vertrauensschutz, da entsprechende Regelungen im (a.a.O.) nicht enthalten sind.
An den mit – St 442 vertretenen Rechtsauffassungen wird nicht mehr festgehalten.
Es wird gebeten, anhängige Klage- bzw. Revisionsverfahren auf die bestehende Vertrauensschutzregelung hin zu überprüfen.
OFD Düsseldorf v. - S 7300
Fundstelle(n):
YAAAB-27848