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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 4/99 EFG 2005 S. 319

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 14 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 1008, BGB § 741

Vorsteuerabzug einer Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft für Bauleistungen bei zunächst unrichtiger Adressierung der Rechnungen nur an einen der Ehegatten

Umsatzsteuer 1993

Leitsatz

1. Eine Grundstücksgemeinschaft, an der Ehegatten je zur Hälfte beteiligt sind, ist zum Vorsteuerabzug aus Bauleistungen berechtigt, wenn die Teilhaber als Gesamtberechtigte bzw. Gesamtschuldner aus dem Rechtsverhältnis berechtigt und verpflichtet sind und die betreffende Rechnung auf den Namen der Gemeinschaft oder deren Teilhaber in ihrer gemeinschaftlichen Verbundenheit lautet.

2. Der Anspruch auf den Vorsteuerabzug kann in diesem Fall auch noch nachträglich entstehen, wenn die an nur einen Ehegatten bzw. dessen Einzelunternehmen ausgestellten Rechnungen von den Rechnungsausstellern nachträglich auf die Ehegatten-Gemeinschaft ausgestellt werden, es sich hierbei nicht um Gefälligkeitsbescheinigungen der Rechnungsaussteller handelt und die Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft nach den Gesamtumständen des Falles tatsächlich die Leistungsempfängerin sein sollte (hier: Beantragung und Erteilung der Baugenehmigung, sowie Beauftragung des Architekten jeweils durch beide Ehegatten; Bezahlung der Baurechnungen von gemeinschaftlichem Bankkonto der Ehegatten; Finanzierung der Baudarlehen durch die Ehegatten als Gesamtschuldner; Wertung der Auftragerteilung durch nur einen Ehegatten zugleich als Stellvertretung für den anderen Ehegatten).

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 319
EFG 2005 S. 319 Nr. 4
INF 2004 S. 810 Nr. 21
KÖSDI 2005 S. 14590 Nr. 4
EAAAB-27765

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