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NWB Nr. 43 vom Seite 3359

Förderung auch für über 58-jährige Arbeitslosengeld II-Empfänger

Nach der gegenwärtigen Rechtslage können Arbeitslosenhilfebezieher, die älter als 58 Jahre sind, Arbeitslosenhilfe auch dann beziehen, wenn sie nicht mehr zu jeder zumutbaren Arbeit oder Bildungsmaßnahme bereit sind. Im Gegenzug sind sie jedoch verpflichtet, die Altersrente zu beantragen, sobald sie ihnen in voller Höhe zusteht (§ 428 SGB III).

Für die betreffenden Arbeitslosenhilfebezieher, die ab (das i. d. R. geringere) Arbeitslosengeld II erhalten, gilt diese Regelung auch im nächsten Jahr weiter. Dies bestimmt eine Übergangsbestimmung im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (§ 65 Abs. 4 SGB II).

Danach haben die betroffenen heutigen Arbeitslosenhilfe-Bezieher ab dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II, ohne dass sie der ansonsten geltenden Arbeitspflicht unterliegen. Dies stellt sicher, dass Arbeitsuchende, die im Vertrauen auf die Vereinbarung eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht mehr anstreben und deshalb aus der Vermittlung durch die Bundesagentur ausgeschieden sind, ihre Lebensplanung nicht ändern müssen. Ist der Arbeitsuchende aber bereit zu arbeiten, kann er die Vereinbarung jederzeit widerrufen und sodann die Vermittlungs- und Förderungsmöglichkeiten nach „Hartz IV” ...