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Arbeitsrecht | Bereitschaftsdienst bei Rettungssanitätern
In Fortführung seines hat der EuGH entschieden, dass die Arbeitsbereitschaftszeiten von Rettungssanitätern bei der Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Entsprechend der Richtlinie 93/104/EG v. darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich der Arbeitsbereitschaftszeiten 48 Stunden nicht überschreiten. Die Richtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die – ggf. über einen Tarifvertrag oder eine aufgrund eines Tarifvertrags getroffene Betriebsvereinbarung – eine Überschreitung dieser Höchstarbeitszeit zulässt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer individuell, ausdrücklich und frei zustimmt ( u. a.).