SGB XII § 64c
Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege [1]
§ 64c Verhinderungspflege [2]
Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen.
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WAAAB-27665