Sechstes Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen [1]
§ 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen [2]
1Werden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 43a des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in der Einrichtung. 2Stellt der Träger der Einrichtung fest, dass der behinderte Mensch so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Einrichtungsträger, dass die Leistung in einer anderen Einrichtung erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des behinderten Menschen Rechnung zu tragen.
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WAAAB-27665
1Anm. d. Red.: Gem. Art. 13 Nr. 18 i. V. mit Art. 26 Abs. 4 Nr. 4 Gesetz v. (BGBl I S. 3234) wird die Überschrift zum Sechsten Kapitel mit Wirkung v. wie folgt gefasst: „Sechstes Kapitel (weggefallen)“.
2Anm. d. Red.: Gem. Art. 13 Nr. 19 i. V. mit Art. 26 Abs. 4 Nr. 4 Gesetz v. (BGBl I S. 3234) wird § 55 mit Wirkung v. 1. 1. 2020 aufgehoben.