SGB XII § 44c
Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Zweiter Abschnitt: Verfahrensbestimmungen [1]
§ 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern [2]
Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie
dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches
für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.
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WAAAB-27665