SGB XII § 37a

Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt

Fünfter Abschnitt: Gewährung von Darlehen [1]

§ 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften [2]

(1) 1Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren. 2Satz 1 gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden.

(2) 1Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zu tilgen; insgesamt ist jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zurückzuzahlen. 2Beträgt der monatliche Leistungsanspruch der leistungsberechtigten Person weniger als 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 wird die monatliche Rate nach Satz 1 in Höhe des Leistungsanspruchs festgesetzt.

(3) 1Die Rückzahlung nach Absatz 2 beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. 2Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 44b.

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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift eingefügt gem. Gesetz v. 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) mit Wirkung v. 1. 1. 2011.

2Anm. d. Red.: § 37a eingefügt gem. Gesetz v. 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3159) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.