SGB XII § 34c

Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt

§ 34c Zuständigkeit [1]

(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.

(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: § 34c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .