SGB XII § 34c
Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt
§ 34c Zuständigkeit [1]
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.
(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27665
1Anm. d. Red.: § 34c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .