SGB XII § 16
Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe
Erster Abschnitt: Grundsätze der Leistungen
§ 16 Familiengerechte Leistungen
1Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. 2Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.
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WAAAB-27665