Sechzehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 142 Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften [1]
1Ist eine nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht und wird ihr darin unentgeltlich Vollverpflegung und Haushaltsenergie zur Verfügung gestellt, liegt insoweit eine anderweitige Bedarfsdeckung durch Sachleistungsgewährung vor. 2Wegen dieser anderweitigen Bedarfsdeckung vermindert sich der monatliche Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt in Abhängigkeit von der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe wie folgt:
bei Regelbedarfsstufe 1 um 186 Euro,
bei Regelbedarfsstufe 2 um 167 Euro,
bei Regelbedarfsstufe 4 um 178 Euro,
bei Regelbedarfsstufe 5 um 131 Euro und
bei Regelbedarfsstufe 6 um 98 Euro.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht wird. 4Der zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem öffentlich-rechtlichen Träger oder privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit für die anderweitige Bedarfsdeckung für Verpflegung und Haushaltsstrom Aufwendungen in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten.
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WAAAB-27665
1Anm. d. Red.: § 142 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .