SGB XII § 133b

Sechzehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung [1]

1§ 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die

  1. dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder

  2. nach ihrer Höhe die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.

2Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.

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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: § 133b i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .