SGB XII § 128
Fünfzehntes Kapitel: Statistik
Erster Abschnitt: Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel [1]
§ 128 Zusatzerhebungen [2]
Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.
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WAAAB-27665