Fünfzehntes Kapitel: Statistik
Erster Abschnitt: Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel [1]
§ 125 Auskunftspflicht [2]
(1) 1Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach§ 122 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27665