Fünfzehntes Kapitel: Statistik
Erster Abschnitt: Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel [1]
§ 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte [2]
(1) 1Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. 2Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 zu erteilen. 3Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 4 sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen.
(2) 1Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 5 wird für jedes abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt. 2Dabei sind die Merkmale für jeden Monat eines Quartals zu erheben.
(3) (weggefallen)
(4) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.
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WAAAB-27665