SGB XII § 107
Dreizehntes Kapitel: Kosten
Zweiter Abschnitt: Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
§ 98 Abs. 2 und § 106 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.
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WAAAB-27665