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SGB XII § 105

Dreizehntes Kapitel: Kosten

Erster Abschnitt: Kostenersatz

§ 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen [1]

Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: § 105 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1824) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

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