SGB XII § 102a
Dreizehntes Kapitel: Kosten
Erster Abschnitt: Kostenersatz
§ 102a Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall [1]
Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.
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WAAAB-27665
1Anm. d. Red.: § 102a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .