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BFH 13.07.2004 VIII R 48/02, NWB 42/2004 S. 330

Einkommensteuer | steuerschädliche Verwendung einer Lebensversicherung (§§ 10, 20 EStG)

Bei einem Gesamtdarlehen, das zur Finanzierung von Baumaßnahmen an einem teils zu eigenen Wohnzwecken genutzten und im Übrigen vermieteten Gebäude aufgenommen wird und zu dessen Sicherung/Tilgung die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung verpfändet werden, infiziert die Verwendung eines Teils des Darlehens für steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen. Die Zinsen aus der Lebensversicherung sind daher in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig (). – Anmerkung: Das Ergebnis ist für den Stpfl. bitter und hätte wohl vermieden werden können, wenn er die Ansprüche aus der Lebensversicherung nur für ein Darlehen verpfändet hätte, dass ausschließlich zum Wiederaufbau des selbstgenutzten Wohnteils eingesetzt worden wäre. In der Regel sind aber Gesamtkaufpr...