Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 42 vom Seite 3319 Fach 19 Seite 3219

Opferschutz – Rechte der Opfer von Straftaten

von Regierungsdirektor Günter Haurand, Bielefeld

I. Einleitung

Im Mittelpunkt des Strafverfahrens standen früher die Aufklärung der Tat, der Strafanspruch des Staats und der Umgang mit dem Täter bzw. Angeklagten. Das Verfahren war daher insbesondere geprägt durch das Offizialprinzip (Verfolgung von Amts wegen), das Akkusationsprinzip (Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft und Polizei vor einer gerichtlichen Verhandlung), das Legalitätsprinzip (Pflicht zur Anklage bei hinreichenden Anhaltspunkten, vgl. § 152 Abs. 2 StPO) sowie den Amtsermittlungsgrundsatz (Ermittlung von be- und entlastenden Tatsachen durch die Verfolgungsbehörden).

Die Opfer einer Tat spielten demgemäß nur als Beweismittel eine Rolle, indem sie z. B. als Zeugen aussagten oder Spuren einer Tat an ihnen oder ihrem Eigentum festgestellt wurden. Im Laufe der Zeit setzte sich jedoch zunehmend die Erkenntnis durch, dass der Ablauf und Ausgang des Verfahrens nicht nur für die Rechtsordnung und den Angeklagten von Bedeutung sind, sondern auch die Rechte der Straftatopfer berühren.

Im folgenden Beitrag wird zunächst kurz der Begriff des „Opfers” bzw. „Verletzten” einer Tat erläutert, um den Kreis der Berechtigten zu verdeutlichen. Sodann werden deren Rechte bei Einleitung des Verfahrens aufg...