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NWB Nr. 42 vom Seite 3269

Verordnung zu Einkommen und Vermögen von Empfängern des Arbeitslosengeldes II

Das Bundeskabinett hat am die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld beschlossen (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung). Die Verordnung konkretisiert zusätzlich zu den Bestimmungen im Gesetz (Hartz IV), wie bei der Bedürftigkeitsprüfung und der Festlegung der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) im Hinblick auf Einkommen und Vermögen der Leistungsempfänger zu verfahren ist. Dies betrifft sowohl Einnahmen und Wertgegenstände, die nicht als Einkommen bzw. Vermögen zu berücksichtigen sind, als auch die detaillierte Berechnung des Einkommens bzw. Ermittlung des Vermögens. Daneben werden Pauschbeträge ausgewiesen, die vom Einkommen abgesetzt werden können, also nicht auf das Arbeitslosengeld II/Sozialgeld angerechnet werden. Wesentliche Regelungen sind:

Laufende Einnahmen sind immer für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, werden also nicht dem Folgemonat zugerechnet. Das heißt: Auch Einkommen oder Geldleistungen, die im Dezember 2004 fließen (wie etwa Arbeitslosenhilfe oder auch letztmalig gezahltes Einkommen) wirken sich im Januar 2005 nicht ...