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NWB Nr. 42 vom Seite 3269

Erbenhaftung nach Arbeitslosengeld II-Bezug

Grundsätzlich müssen Erben von Langzeitarbeitslosen das an den Verstorbenen gezahlte Arbeitslosengeld II (ähnlich wie bei der Sozialhilfe) zurückzahlen. Ersetzt werden müssen die Leistungen der letzten zehn Jahre vor Eintritt des Erbfalls, die oberhalb der Freibetragsgrenze von 1 700 € lagen. Der Staat kann seinen Anspruch bis zu drei Jahren nach dem Tod des Leistungsempfängers geltend machen. Grundgedanke dabei ist, dass der Staat die Möglichkeit hat, vom Erben die Leistungen zurückzufordern, die der Leistungsempfänger erhalten hat, weil Teile seines Vermögens geschützt und folglich nicht angerechnet wurden.

Erben müssen nur aus dem ihnen zugeflossenen Erbe Arbeitslosengeld II-Zahlungen erstatten. Ihr sonstiges Vermögen und Einkommen wird nicht angetastet. Die Ersatzpflicht ist auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt. Zum Nachlass gehört das gesamte Vermögen des Verstorbenen.

Erben haften aber nicht für empfangenes Arbeitslosengeld II des Erblassers

  • bis zu einem Freibetrag von 15 500 €, entweder wenn der Erbe der Lebenspartner des Arbeitslosengeld II-Empfängers war oder wenn er mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zu seinem Tod mit ihm in hä...