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BFH 05.06.2003 IV R 38/02, NWB 45/2003 S. 339

Abgabenordnung | Abhilfebescheid bei Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen (§§ 172, 367 AO)

Dem sind folgende Leitsätze vorangestellt: (1) Ein Abhilfebescheid i. S. des § 367 Abs. 2 AO liegt auch vor, soweit sich der Bescheid teilweise als dem Einspruchsführer nachteilig erweist, er dieser Änderung aber nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erster Halbsatz AO zugestimmt hat. (2) Erklärt sich der stl. Berater mit der vom Außenprüfer in der Schlussbesprechung vorgeschlagenen Behandlung bestimmter Einkünfte einverstanden, kann darin nach den Umständen des Einzelfalls eine Zustimmung im o.g. Sinn zu einer Änderung zu Ungunsten des Stpfl. liegen, auch wenn die Erklärung lediglich in Anwesenheit von Angehörigen der Betriebsprüfungsstelle abgegeben wird.