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Gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags aus Wertpapiergeschäften
Ungeachtet eines bereits längst bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides steht dem Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach § 10d EStG solange keine Feststellungsverjährung entgegen, als diese Feststellung für künftige Einkommensteuerfestsetzungen oder Verlustfeststellungen nach § 10d EStG von Bedeutung ist, soweit jedenfalls keine Abweichungen von den im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen, insbesondere von dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte mit der nachträglichen gesonderten Feststellung der vortragsfähigen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verbunden sind (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. - 5 K 1445/02).