AnfG § 20

§ 20 Übergangsregeln [1]

(1) Dieses Gesetz ist auf die vor dem vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.

(2) 1Das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom (BGBl I S. 836), wird aufgehoben. 2Es ist jedoch weiter auf die Fälle anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem gerichtlich geltend gemacht worden ist.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom (BGBl I S. 2026) am geltenden Fassung sind auf vor dem vorgenommene Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind; andernfalls sind die bis zum anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.

(4) Auf Fälle, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem gerichtlich geltend gemacht worden ist, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

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GAAAB-27264

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 654) mit Wirkung v. 5. 4. 2017.