Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung
Zweiter Titel: Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
§ 55 Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber
(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen.
(2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind
Tabelle in neuem Fenster öffnen
die | Versicherungsträger, |
die | Arbeitgeber im Einvernehmen
mit dem Betriebsrat, |
die | Gemeindeverwaltungen, |
die | Dienststellen des Bundes und
der Länder sowie |
die | Bundesagentur für Arbeit. |
(3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass anstelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben zu machen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-43610