Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Zweiter Titel: Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
§ 13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe [1]
(1) 1Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. 2Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich.
(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
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XAAAD-43610
1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 868) mit Wirkung v. 1. 8. 2013.