Zweiter Abschnitt: Allgemeinverbindlicherklärung und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit
§ 9
(1) 1Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen. 2§ 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber haben die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
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OAAAB-27124