ArbGG § 93

Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen

Zweiter Abschnitt: Beschlussverfahren

Dritter Unterabschnitt: Dritter Rechtszug

§ 93 Rechtsbeschwerdegründe [1]

(1) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. 2Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Fundstelle(n):
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UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: § 93 i. d. F. des Gesetzes v. 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.