ArbGG § 90

Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen

Zweiter Abschnitt: Beschlussverfahren

Zweiter Unterabschnitt: Zweiter Rechtszug

§ 90 Verfahren [1]

(1) 1Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. 2Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
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UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: § 90 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4607) mit Wirkung v. .