AltTZG § 15g

§ 15g Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [1]

1Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden. 2Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt die Bundesagentur abweichend von Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.

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KAAAB-27121

1Anm. d. Red.: § 15g eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. 1. 7. 2004.