SGB X § 18
Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren
Zweiter Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Erster Titel: Verfahrensgrundsätze
§ 18 Beginn des Verfahrens
1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAB-27118