Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren
Zweiter Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Erster Titel: Verfahrensgrundsätze
§ 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten [1] [2]
1Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. 2Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. 3Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 4Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
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TAAAB-27118
1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3322) mit Wirkung v. 1. 2. 2003.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 33 Nr. 1 i. V. mit Art. 43 Abs. 2 Gesetz v. 15.7.2024 (BGBl 2024 I Nr. 236) werden in § 14 Abs. 2 mit Wirkung v. 1.1.2025 die Wörter „am dritten Tage“ durch die Wörter „am vierten Tage“ ersetzt.