Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Zweiter Abschnitt: Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
§ 106 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten
(1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen:
(weggefallen)
der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102,
der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103,
der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104,
der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105.
(2) 1Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträgern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. 2Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen Erstattungsanspruch nach § 104 hätte.
(3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.
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TAAAB-27118