Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Zweiter Abschnitt: Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
§ 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers [1] [2]
(1) 1Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. 2§ 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAB-27118
1Anm. d. Red.: § 105 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 45 Nr. 4 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) werden in § 105 Abs. 3 mit Wirkung v. die Wörter „soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen,“ durch die Wörter „soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes“ ersetzt.