Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches [2] [3]
Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
(weggefallen)
(weggefallen)
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere
§ 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie
die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
(weggefallen)
das Wohngeldgesetz,
(weggefallen)
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
(weggefallen)
das Unterhaltsvorschussgesetz,
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit sie die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vorsehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAB-27117
1Anm. d. Red.: Vierter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1983) mit Wirkung v. 1. 1. 2001.
2Anm. d. Red.: § 68 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 i. V. mit Art. 34 Abs. 6 Gesetz v.
(BGBl I S.
2759) wird § 68 Nr. 18 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„18.
das Soldatenentschädigungsgesetz.“