Erster Abschnitt: Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
§ 3 Bildungs- und Arbeitsförderung [1]
(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf
Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,
individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,
Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und
wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAB-27117
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 594) mit Wirkung v. 1. 1. 1998.