JArbSchG § 53

Vierter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes

Zweiter Titel: Aufsicht

§ 53 Mitteilung über Verstöße [1]

1Die Aufsichtsbehörde teilt schwer wiegende Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle mit. 2Die zuständige Agentur für Arbeit erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAB-27111

1Anm. d. Red.: § 53 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. .