HRG § 17
1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen
2. Abschnitt: Studium und Lehre
§ 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
Fundstelle(n):
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RAAAB-27110