Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Renten
Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Dritter Titel: Renten wegen Todes
§ 48 Waisenrente [1]
(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
(4) 1Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
2Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. 3Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. 4Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. 2Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 48 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 583) mit Wirkung v. 1. 7. 2015.