SGB VI § 303

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Dritter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 303 Witwerrente

1Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat. 2Satz 1 findet auch auf vor dem geschiedene Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemanns im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat.

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CAAAB-27102