Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Vierter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung [1] [2] [3]
(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
(2) 1Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. 2Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
(3) (weggefallen)
(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem geboren ist.
(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.
(6) Ist die Mutter vor dem gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.
(7) 1Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. 2Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. 3Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.
(8) 1Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 249 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2016) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 7 Buchst. a i. V. mit Art. 3 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 362) wird in § 249 Abs. 1 mit Wirkung v. die Angabe „30“ durch die Angabe „36“ ersetzt.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 7 Buchst. b i. V. mit Art. 3 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl 2025 I Nr.
362) werden in § 249 die Abs. 7 und 8 mit Wirkung
v.
durch die folgenden Abs. 7 und 8 ersetzt:
„(7) 1Bei Folgerenten, die
die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag
an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen
ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem
geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der
Geburt. 2Die Kindererziehungszeit endet 24
Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder Absatz
1a Satz 1 zu berücksichtigen ist. 3Die
Kindererziehungszeit endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt,
wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d
Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b oder Absatz 1c zu berücksichtigen
ist. 4Eine Kindererziehungszeit wird für den
maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach
§ 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.
(8)
1Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach
Absatz 1 ist ausgeschlossen
1. ab dem 13. bis zum 24.
Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte
Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach §
307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2. ab dem 25. bis
zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die
versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 1a Satz 1 zu
berücksichtigen ist,
3. ab dem 31. bis zum 36. Kalendermonat
nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe
Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 4,
Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b oder Absatz 1c zu berücksichtigen ist.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn
für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen
ist oder zu berücksichtigen war“